Seitdem der Bundesgerichtshof in seinen jüngeren Entscheidungen zum Thema Filesharing/Tauschbörsennutzung (Bearshare, Morpheaus usw.) bereits zugunsten der Anschlussinhaber entschieden hatte, festigt sich jetzt auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine Sichtweise, die eine uferlose Haftung des Anschlussinhabers ablehnt. Das Amtsgericht Bielefeld (AG Bielefeld) hat mit erfreulicher Klarheit deutlich gemacht, dass die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht mit einer Beweislastumkehr zu verwechseln ist. Die Rechteinhaber bleiben weiterhin zum Beweis verpflichtet, dass der Anschlussinhaber der Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. In Abmahnungen liest man mitunter eine absurde Vorstellung des Umfangs der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers. Eine etwaige tatsächliche Vermutung kann – nach allgemeinen zivilrechtlichen Kriterien – insbesondere bei Mehrpersonenhaushalten erschüttert werden.
Bundesrat beschließt Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Der Bundesrat hat heute das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen.
(Bundesrat Drucksache 638/13 Zusammenfassung hier). Das Gesetz soll unter anderem die Kosten bei einer ersten Abmahnung durch Anwälte deckeln. Insbesondere im Bereich des Filesharing, also dem illegalen Herunterladen und Anbieten von Musik, Filmen oder Software in Online Tauschbörsen (z.B. Morpheus, BitTorrent, eMule usw.) sah der Gesetzgeber offenbar die Notwendigkeit als zu hoch empfundene Forderungen von spezialisierten Anwaltskanzleien zu reduzieren.
Ausweislich der Erläuterungen zum Gesetz soll durch das Gesetz „anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt geboten werden, bei denen die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern wegen Urheberrechtsverstößen zur Gewinnoptimierung betrieben wird und vorwiegend dazu dient, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dazu wird § 97a UrhG komplett neu geregelt. In einem neuen Absatz 3 wird für den außergerichtlichen Bereich der anwaltliche Erstattungsanspruch auf einen Streitwert von 1 000 Euro für bestimmte Urheberrechtsstreitsachen begrenzt. “ (vgl. Bundesratsdrucksache aaO).