Seitdem der Bundesgerichtshof in seinen jüngeren Entscheidungen zum Thema Filesharing/Tauschbörsennutzung (Bearshare, Morpheaus usw.) bereits zugunsten der Anschlussinhaber entschieden hatte, festigt sich jetzt auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine Sichtweise, die eine uferlose Haftung des Anschlussinhabers ablehnt. Das Amtsgericht Bielefeld (AG Bielefeld) hat mit erfreulicher Klarheit deutlich gemacht, dass die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht mit einer Beweislastumkehr zu verwechseln ist. Die Rechteinhaber bleiben weiterhin zum Beweis verpflichtet, dass der Anschlussinhaber der Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. In Abmahnungen liest man mitunter eine absurde Vorstellung des Umfangs der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers. Eine etwaige tatsächliche Vermutung kann – nach allgemeinen zivilrechtlichen Kriterien – insbesondere bei Mehrpersonenhaushalten erschüttert werden.
BGH: Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist kein Anerkenntnis
Man liest es zwar noch regelmäßig in verschiedenen Abmahnungen einschlägiger Kanzleien, deswegen ist es trotzdem nicht richtig. Der Bundesgerichtshof (BGH) war so freundlich, dies nun noch einmal in aller Deutlichkeit zu sagen.
„Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten.“
Dies gilt laut BGH sogar in den Fällen, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht. Um die Wiederholungsgefahr einer möglichen Rechtsverletzung zu beseitigen empfiehlt sich daher in vielen Fällen auch weiterhin eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben, um die kostenintensive Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung zu vermeiden.
Bundesgerichtshof, I ZR 219/12 – Urteil vom 24. September 2013
Bundesrat beschließt Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Der Bundesrat hat heute das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen.
(Bundesrat Drucksache 638/13 Zusammenfassung hier). Das Gesetz soll unter anderem die Kosten bei einer ersten Abmahnung durch Anwälte deckeln. Insbesondere im Bereich des Filesharing, also dem illegalen Herunterladen und Anbieten von Musik, Filmen oder Software in Online Tauschbörsen (z.B. Morpheus, BitTorrent, eMule usw.) sah der Gesetzgeber offenbar die Notwendigkeit als zu hoch empfundene Forderungen von spezialisierten Anwaltskanzleien zu reduzieren.
Ausweislich der Erläuterungen zum Gesetz soll durch das Gesetz „anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt geboten werden, bei denen die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern wegen Urheberrechtsverstößen zur Gewinnoptimierung betrieben wird und vorwiegend dazu dient, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dazu wird § 97a UrhG komplett neu geregelt. In einem neuen Absatz 3 wird für den außergerichtlichen Bereich der anwaltliche Erstattungsanspruch auf einen Streitwert von 1 000 Euro für bestimmte Urheberrechtsstreitsachen begrenzt. “ (vgl. Bundesratsdrucksache aaO).