Ein Rechtsanwalt aus Mittelfranken hatte gegen einen Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (Anmerkung: Aufsichtsbehörde für Privatunternehmen mit Sitz in Bayern) geklagt. Der Bescheid untersagte ihm, mit der in seinem Fahrzeug eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen. Zugleich wurde aufgegeben, Aufnahmen, die mit der Kamera gemacht wurden, zu löschen. Zwar hat das Verwaltungsgericht Ansbach der Klage aus formalen Gründen stattgegeben, da das Landesamt das ihm eröffnete Ermessen für die Entscheidung eine Untersagungsverfügung zu erlassen, nicht ordnungsgemäß ausgeübt hatte. Die Kammer machte in der mündlichen Verhandlung aber deutlich, dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem verfolgten Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig ist.
BMJ: Änderung des UKlaG angestoßen. Justizminister will Verbandsklagebefugnis der Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen umsetzen
Wie FAZ und Zeit berichten, hat der Bundesjustizminister nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) dahingehend vorsieht, dass künftig auch Verbraucherverbände gegen Unternehmen vorgehen können, wenn diese beim Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten von Verbrauchern gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Ziel dieser gesetzgeberischen Aktivität ist es, die Eindämmung des missbräuchlichen Handels mit Verbraucherdaten. Sollte sich der Bundesjustizminister hier tatsächlich durchsetzen, dann darf damit gerechnet werden, dass im Falle von Datenschutzverstößen zukünftig auch Ärger mit Verbraucherverbänden droht.
BAG: Dem Einsichtsrecht des Betriebsrates in Bruttoentgeltlisten, steht der Datenschutz nicht entgegen
Dem Anspruch des Betriebsrats auf Einblick in die Bruttoentgeltlisten stehen datenschutzrechtliche Belange nicht entgegen. Zwar enthalten Bruttoentgeltlisten personenbezogene Daten, die von Arbeitgebern zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässigerweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Gewährt ein Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied nach § 80 Abs. 2 BetrVG Einsicht in die Bruttoentgeltlisten, handelt es sich dabei jedoch um eine zulässige Form der Datennutzung (§ 32 Abs. 1 BDSG). Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten werden nach § 32 Abs. 3 BDSG durch die nach Absatz 1 dieser Bestimmung erlaubte Datennutzung aber gerade nicht berührt. Zu den Interessenvertretungen der Beschäftigten in diesem Sinne zählt schließlich auch der Betriebsrat. Im Übrigen ist der Betriebsrat selbst auch Teil der verantwortlichen Stelle (vgl. § 3 Abs. 7 BDSG). Die Einsichtsgewährung stellt daher insbesondere auch keine Weitergabe von Daten an Dritte dar (vgl. z.B. Fitting § 80 Rn. 58; Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 3 Rn. 49).
Aus der Rubrik Skurriles: Chef spioniert Whatsapp-Verlauf seines ehemaligen Mitarbeiters aus
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) – die Aufsichtsbehörde für Unternehmen, die ihren Sitz in Bayern haben – hat den Arbeitgeber eines ehemaligen Mitarbeiters mit einem Bußgeld belegt, weil dieser sich unter einem Vorwand das Handy seines Mitarbeiters aushändigen ließ und dann zwei im Kurznachrichtendienst Whats-App gespeicherte Chat-Verläufe an seine eigene E-Mail-Adresse weitergeleitet hatte.
Wie das Landesamt berichtet, hatte der Arbeitgeber sich beim Abschiedsessen eines ehemaligen Mitarbeiters unter einem Vorwand das Handy des Mitarbeiters ausgeliehen, um noch eine dienstliche Mail zu verschicken. Tatsächlich verschafft der Arbeitgeber sich aber auch Zugriff auf zwei in der Anwendung Whats-
Zertifikatslehrgang zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten (IHK) im September
In der Woche vom 9.9.2013 bis zum 13.9.2013 führe ich zusammen mit der M2Soft GmbH zum dritten Mal in diesem Jahr den Zertifikatslehrgang zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten (IHK) in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund durch.
Dieser Lehrgang vermittelt und vertieft die erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dabei wird besonderer Wert darauf gelegt, dass sowohl die technisch-organsiatorischen als auch die juristischen Anforderungen umfassend behandelt werden. Nach Abschluss des Zertifikatslehrgangs verfügen Sie über fundiertes und praxisnahes Know-how, um den Datenschutz in Ihrem Unternehmen professionell umzusetzen zu können und/oder zu optimieren.
Detaillierte Informationen sowie die Online-Anmeldung zu diesem Lehrgang finden Sie auf der Webseite der IHK Dortmund.
Die Zahl der Teilnehmer ist auf 15 Personen beschränkt, um ein ideales Lernumfeld zu gewährleisten.