Seitdem der Bundesgerichtshof in seinen jüngeren Entscheidungen zum Thema Filesharing/Tauschbörsennutzung (Bearshare, Morpheaus usw.) bereits zugunsten der Anschlussinhaber entschieden hatte, festigt sich jetzt auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine Sichtweise, die eine uferlose Haftung des Anschlussinhabers ablehnt. Das Amtsgericht Bielefeld (AG Bielefeld) hat mit erfreulicher Klarheit deutlich gemacht, dass die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht mit einer Beweislastumkehr zu verwechseln ist. Die Rechteinhaber bleiben weiterhin zum Beweis verpflichtet, dass der Anschlussinhaber der Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. In Abmahnungen liest man mitunter eine absurde Vorstellung des Umfangs der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers. Eine etwaige tatsächliche Vermutung kann – nach allgemeinen zivilrechtlichen Kriterien – insbesondere bei Mehrpersonenhaushalten erschüttert werden.
Bundesgerichtshof entscheidet über Umfang einer von der SCHUFA zu erteilenden Auskunft
Wie hier bereits berichtet, hat der Bundesgerichtshof heute über den Umfang einer von der Schufa zu erteilenden Auskunft gem. § 34 BDSG entschieden und damit die Klage einer Frau aus Hessen abgewiesen.
„Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen. Die Auskunftsverpflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente. Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind. Dieses Ziel wird durch die der Klägerin erteilten Auskünfte erreicht.“
Die Pressemitteilung kann im Original hier nachgelesen werden.
Terminhinweis: Bundesgerichtshof entscheidet über Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftanspruch
Der Bundesgerichtshof verhandelt morgen (28. Januar 2014 Aktenzeichen VI ZR 156/13) über den Inhalt des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien.
BGH zur freien Nutzung von literarischen Figuren
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute – pünktlich zur Karnevalssession – seine Begründung zur Pippi-Langstrumpf-Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm) veröffentlicht.
Wesentlich war die Feststellung des BGH, dass eine fiktive Figur wie Pipi Langstrumpf urheberrechtlich geschützt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen. Das bedeutet, dass zukünftig genau geschaut werden muss, ob die betreffende fiktive Person diese strengen Anforderungen erfüllt. Für die Praxis spannender waren aber die Ausführungen zur Abgrenzung der verbotenen Übernahme zur freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG, deren Bewertung häufig rechtlich wie tatsächlich schwierige Abgrenzungsfragen stellt.
BGH zur Haftung für Filesharing volljähriger Familienangehöriger
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht (Bundesgerichtshof, vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare)
Laut BGH ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Der BGH betont, dass im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen darf, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen.
Tell-a-Friend-Funktion kann wettbewerbswidrig sein
Bundesgerichtshof, 12.09.2013 Aktenzeichen I ZR 208/12
Wer auf seiner Internetseite eine sogenannte Weiterempfehlungsfunktion (Tell-a-Friend) einsetzt, geht nach neuester Rechtsprechung des BGH ein nicht unerhebliches rechtliches Risiko ein. Darüber versendete E-Mails sind als Werbung zu klassifizieren und sind an den Anforderungen des § 7 UWG zu messen. Schafft ein Unternehmen auf seiner Website daher die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.
Die Tell-a-Friend-Funktion funktioniert in der Regel so, dass ein Dritter seine eigene E-Mail-Adresse und eine weitere E-Mail-Adresse eingibt und von der Internetseite des Seitenbetreibers an die weitere von dem Dritten benannte E-Mail-Adresse eine automatisch generierte E-Mail versandt wird, die auf den Internetauftritt des Seitenbetreibers hinweist. Es handelt sich dabei um eine effektive Funktion es Empfehlungsmarketing.
Das Zusenden solcher Empfehlungs-E-Mails durch einen Webseitenbetreiber kann einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des E-Mail-Empfängers darstellen. Der BGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass „das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 – I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn.10 ff. = WRP 2009, 1246 – E-Mail-Werbung II).“
BGH: Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist kein Anerkenntnis
Man liest es zwar noch regelmäßig in verschiedenen Abmahnungen einschlägiger Kanzleien, deswegen ist es trotzdem nicht richtig. Der Bundesgerichtshof (BGH) war so freundlich, dies nun noch einmal in aller Deutlichkeit zu sagen.
„Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten.“
Dies gilt laut BGH sogar in den Fällen, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht. Um die Wiederholungsgefahr einer möglichen Rechtsverletzung zu beseitigen empfiehlt sich daher in vielen Fällen auch weiterhin eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben, um die kostenintensive Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung zu vermeiden.
Bundesgerichtshof, I ZR 219/12 – Urteil vom 24. September 2013