In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Werkvertrag oder ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Haben die Vertragsparteien einen Werkvertrag geschlossen, besteht seitens des Auftragnehmers eine Verpflichtung zur Herstellung des versprochenen Werkes. Gegenstand des Werkvertrags ist also die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Arbeitsvertrages (also ein Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB) ist dagegen die Tätigkeit als solche. Haben die Vertragsparteien also einen Arbeitsvertrag geschlossen, wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, dh. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, muss immer anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls ermittelt werden. Die Bezeichnung des Vertrages als Werkvertrag oder als Arbeitsvertrag ist dabei regelmäßig nicht ausschlaggebend. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist nämlich die letztere maßgebend.
BAG: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch u.U. vor Arbeitsgericht einklagbar
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch (vgl. § 34 BDSG) kann ausnahmsweise auch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erweitert diese Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist.
In einem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall (BAG, Beschluss vom 3.2.2014, 10 AZB 77/13) beruhte der nach § 34 BDSG erhobene Auskunftsanspruch auf dem Arbeitsverhältnis und war damit auch durch dieses bedingt. Der Kläger stand mit der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Sein Auskunftsverlangen beruht auf einer Berichterstattung über dieses Arbeitsverhältnis und die Form seiner Beendigung und bezog sich damit auf personenbezogene Daten, die nach § 32 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden. Damit bestand der erforderliche rechtliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Das BAG betonte, dass es nicht darauf ankomme aufgrund welcher Motivation der Kläger Auskunft begehre, dies sei für die Rechtswegbestimmung unerheblich. Unerheblich sei ferner, dass der Anspruch aus § 34 BDSG auch auf anderen Rechtsverhältnissen beruhen und damit ein anderer Rechtsweg eröffnet sein kann.).