Dem Anspruch des Betriebsrats auf Einblick in die Bruttoentgeltlisten stehen datenschutzrechtliche Belange nicht entgegen. Zwar enthalten Bruttoentgeltlisten personenbezogene Daten, die von Arbeitgebern zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässigerweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Gewährt ein Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied nach § 80 Abs. 2 BetrVG Einsicht in die Bruttoentgeltlisten, handelt es sich dabei jedoch um eine zulässige Form der Datennutzung (§ 32 Abs. 1 BDSG). Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten werden nach § 32 Abs. 3 BDSG durch die nach Absatz 1 dieser Bestimmung erlaubte Datennutzung aber gerade nicht berührt. Zu den Interessenvertretungen der Beschäftigten in diesem Sinne zählt schließlich auch der Betriebsrat. Im Übrigen ist der Betriebsrat selbst auch Teil der verantwortlichen Stelle (vgl. § 3 Abs. 7 BDSG). Die Einsichtsgewährung stellt daher insbesondere auch keine Weitergabe von Daten an Dritte dar (vgl. z.B. Fitting § 80 Rn. 58; Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 3 Rn. 49).
Mai 12