Wie FAZ und Zeit berichten, hat der Bundesjustizminister nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) dahingehend vorsieht, dass künftig auch Verbraucherverbände gegen Unternehmen vorgehen können, wenn diese beim Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten von Verbrauchern gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Ziel dieser gesetzgeberischen Aktivität ist es, die Eindämmung des missbräuchlichen Handels mit Verbraucherdaten. Sollte sich der Bundesjustizminister hier tatsächlich durchsetzen, dann darf damit gerechnet werden, dass im Falle von Datenschutzverstößen zukünftig auch Ärger mit Verbraucherverbänden droht.
Fitnessstudios sind verpflichtet Kundendaten bei Beendigung der Mitgliedschaft zu löschen
Die personenbezogenen Daten der Kunden sind bei Beendigung der Mitgliedschaft grundsätzlich zu löschen oder – soweit sie aus handels- und steuerrechtlichen Gründen noch gespeichert werden müssen – jedenfalls zu sperren. Die Löschungsfristen können unterschiedlich sein. Die Abgabenordnung bzw. das Handelsgesetzbuch sehen Löschungsfristen von bis zu 10 Jahren vor (unter Umständen noch länger). Hierbei ist jedoch immer der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit gemäß § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Mitgliedsfotos beispielsweise sind bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Regel zu löschen. Gesperrte Daten sind gesondert abzuspeichern, so dass nur berechtigte Personen Zugang zu diesen Daten haben.
Terminhinweis: Bundesgerichtshof entscheidet über Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftanspruch
Der Bundesgerichtshof verhandelt morgen (28. Januar 2014 Aktenzeichen VI ZR 156/13) über den Inhalt des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien.