Seitdem der Bundesgerichtshof in seinen jüngeren Entscheidungen zum Thema Filesharing/Tauschbörsennutzung (Bearshare, Morpheaus usw.) bereits zugunsten der Anschlussinhaber entschieden hatte, festigt sich jetzt auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine Sichtweise, die eine uferlose Haftung des Anschlussinhabers ablehnt. Das Amtsgericht Bielefeld (AG Bielefeld) hat mit erfreulicher Klarheit deutlich gemacht, dass die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht mit einer Beweislastumkehr zu verwechseln ist. Die Rechteinhaber bleiben weiterhin zum Beweis verpflichtet, dass der Anschlussinhaber der Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. In Abmahnungen liest man mitunter eine absurde Vorstellung des Umfangs der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers. Eine etwaige tatsächliche Vermutung kann – nach allgemeinen zivilrechtlichen Kriterien – insbesondere bei Mehrpersonenhaushalten erschüttert werden.
BGH zur Haftung für Filesharing volljähriger Familienangehöriger
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht (Bundesgerichtshof, vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare)
Laut BGH ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Der BGH betont, dass im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen darf, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen.