Die personenbezogenen Daten der Kunden sind bei Beendigung der Mitgliedschaft grundsätzlich zu löschen oder – soweit sie aus handels- und steuerrechtlichen Gründen noch gespeichert werden müssen – jedenfalls zu sperren. Die Löschungsfristen können unterschiedlich sein. Die Abgabenordnung bzw. das Handelsgesetzbuch sehen Löschungsfristen von bis zu 10 Jahren vor (unter Umständen noch länger). Hierbei ist jedoch immer der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit gemäß § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Mitgliedsfotos beispielsweise sind bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Regel zu löschen. Gesperrte Daten sind gesondert abzuspeichern, so dass nur berechtigte Personen Zugang zu diesen Daten haben.
Facebook führt eine „Impressums“-Rubrik ein – mehr Rechtssicherheit?
Nach Auffassung verschiedener Gerichte (vgl. OLG Düsseldorf 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13 oder Landgericht Aschaffenburg – 2 HK O 54/11) gilt die Impressumspflicht des § 5 TMG auch für Seiten auf sozialen Netzwerken wie Facebook, Google+ oder Twitter. Facebook-Fan Seiten sollten daher über ein Impressum verfügen!
Bisher war es aber gar nicht so einfach, diese Anbieterkennzeichnung entsprechend den hohen Anforderungen der Gerichte auf den Seiten der Netzwerke zu platzieren, da immer auch die unterschiedliche Darstellung auf den verschiedenen Clients/Endgeräten berücksichtigt werden muss. Facebook hat nun endlich ein zusätzliches Feld für die Anbieterkennzeichnung auf Unternehmensseiten eingefügt.
Tell-a-Friend-Funktion kann wettbewerbswidrig sein
Bundesgerichtshof, 12.09.2013 Aktenzeichen I ZR 208/12
Wer auf seiner Internetseite eine sogenannte Weiterempfehlungsfunktion (Tell-a-Friend) einsetzt, geht nach neuester Rechtsprechung des BGH ein nicht unerhebliches rechtliches Risiko ein. Darüber versendete E-Mails sind als Werbung zu klassifizieren und sind an den Anforderungen des § 7 UWG zu messen. Schafft ein Unternehmen auf seiner Website daher die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.
Die Tell-a-Friend-Funktion funktioniert in der Regel so, dass ein Dritter seine eigene E-Mail-Adresse und eine weitere E-Mail-Adresse eingibt und von der Internetseite des Seitenbetreibers an die weitere von dem Dritten benannte E-Mail-Adresse eine automatisch generierte E-Mail versandt wird, die auf den Internetauftritt des Seitenbetreibers hinweist. Es handelt sich dabei um eine effektive Funktion es Empfehlungsmarketing.
Das Zusenden solcher Empfehlungs-E-Mails durch einen Webseitenbetreiber kann einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des E-Mail-Empfängers darstellen. Der BGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass „das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 – I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn.10 ff. = WRP 2009, 1246 – E-Mail-Werbung II).“
BGH: Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist kein Anerkenntnis
Man liest es zwar noch regelmäßig in verschiedenen Abmahnungen einschlägiger Kanzleien, deswegen ist es trotzdem nicht richtig. Der Bundesgerichtshof (BGH) war so freundlich, dies nun noch einmal in aller Deutlichkeit zu sagen.
„Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten.“
Dies gilt laut BGH sogar in den Fällen, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht. Um die Wiederholungsgefahr einer möglichen Rechtsverletzung zu beseitigen empfiehlt sich daher in vielen Fällen auch weiterhin eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben, um die kostenintensive Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung zu vermeiden.
Bundesgerichtshof, I ZR 219/12 – Urteil vom 24. September 2013
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken heute in Kraft getreten
Das hier besprochene Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2013, Teil I Nr. 59, S. 3714, pdf-Datei, hinterlegt beim Bundesanzeiger Verlag). Art. 1 Nr. 1 a, Nr. 2, Nr. 4 und Art. 3 treten am 01.11.2014 in Kraft, im Übrigen ist das Gesetz heute, also am 09.10.2013, in Kraft getreten.
Bundesrat beschließt Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Der Bundesrat hat heute das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen.
(Bundesrat Drucksache 638/13 Zusammenfassung hier). Das Gesetz soll unter anderem die Kosten bei einer ersten Abmahnung durch Anwälte deckeln. Insbesondere im Bereich des Filesharing, also dem illegalen Herunterladen und Anbieten von Musik, Filmen oder Software in Online Tauschbörsen (z.B. Morpheus, BitTorrent, eMule usw.) sah der Gesetzgeber offenbar die Notwendigkeit als zu hoch empfundene Forderungen von spezialisierten Anwaltskanzleien zu reduzieren.
Ausweislich der Erläuterungen zum Gesetz soll durch das Gesetz „anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt geboten werden, bei denen die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern wegen Urheberrechtsverstößen zur Gewinnoptimierung betrieben wird und vorwiegend dazu dient, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dazu wird § 97a UrhG komplett neu geregelt. In einem neuen Absatz 3 wird für den außergerichtlichen Bereich der anwaltliche Erstattungsanspruch auf einen Streitwert von 1 000 Euro für bestimmte Urheberrechtsstreitsachen begrenzt. “ (vgl. Bundesratsdrucksache aaO).
Landgericht Düsseldorf zu unlauterer Telefonwerbung (§ 7 UWG)
Das Landgericht Düsseldorf (vgl. Urteil vom 19.7.2013 – 38 O 49/12) machte unlängst noch einmal deutlich , dass Unternehmen, die einen Verbraucher ohne dessen ausdrückliche vorherige Einwilligung zu Werbezwecken anrufen, unlauter handeln.
Logischerweise kann sich ein Unternehmen auch nicht aus der Verantwortung entfliehen, indem es einen Dienstleister mit der Werbung beauftragt. Wird ein Werber auftragsgemäß für ein Unternehmen tätig, dann muss dieses sich gemäß § 8 Absatz 2 UWG das Verhalten der für sie tätigen Werber zurechnen lassen.
Die hohen Anforderungen des § 7 UWG gelten auch in laufenden Dauerschuldverhältnissen. Das bedeutet, dass immer dann wenn ein Verbraucher zu Werbezwecken telefonisch angesprochen werden soll, eine ausdrückliche vorherige Einwilligung dafür erforderlich ist. Mutmaßliche Einwilligungen oder die Einwilligungen während des Gesprächs einzuholen ist daher nicht vorgesehen und kann für das Unternehmen teuer werden. Das LG Düsseldorf setzte im vorliegenden Fall den Streitwert auf 15.000 Euro fest.