Juli 22

Abmahnrisiko 40-EUR-Klausel

Durch die EU-Verbraucherrechterichtlinie wurde die sogenannte 40-EUR-Klausel abgeschafft. Seit 13.06.2014 darf die Widerrufsbelehrung im eCommerce daher eine derartige Vereinbarung nicht mehr enthalten. Dennoch liest man immer noch zahlreich in Onlineshops, bei Ebay, Marketplace und co, dass Klauseln wie  z.B.

„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. „

verwendet werden. Einige Händler merken jetzt, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung  eine kostenintensive Abmahnung zur Folge haben kann, die durch Verwendung einer aktuellen Widerrufsbelehrung hätte vermieden werden können. Zumal es nach der „neuen“ Rechtslage möglich ist, die Kosten der Rücksendung generell dem Verbraucher aufzuerlegen, ist die 40-EUR-Klausel auch überflüssig.

Juli 15

LG Bonn: Spam-Ordner muss täglich kontrolliert werden

Das Landgericht Bonn entschied in einem aktuellen Fall, dass ein Rechtsanwalt dazu verpflichtet ist, die E-Mails in seinem Spam-Filter täglich zu kontrollieren, ob ggf. eine fehlerhafte Zuordnung von regulärer Geschäftspost als unerwünschte Werbung erfolgt ist. Wer dies nicht tue, der verletze die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“, weil dazu gehöre, den Spam-Filter täglich zu kontrollieren und kann im Ernstfall schadensersatzpflichtig werden.  

Juni 13

NEU: Verbrauchervertragsrecht tritt heute europaweit in Kraft

Ab heute gilt europaweit einheitlich das neue Verbrauchervertragsrecht, das auf der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in nationales Recht beruht. Diese umfassende Reform führt unter anderem zu weitreichenden Neuregelungen des BGB. Zu beachten ist insbesondere:

  • Ab heute gilt eine neue ‪‎Widerrufsbelehrung, deren rechtskonforme Gestaltung von der Art der Lieferung (Einzellieferung, Teillieferung usw.) abhängt und viele Stolperfallen mit sich bringt.
  • Fehlerhafte Belehrungen können hier nicht nur Ärger mit den eigenen Kunden auslösen, sondern auch zu kostenintensiven Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucher- bzw. Wettbewerbsverbänden führen. Ab sofort müssen außerdem nicht mehr nur bei Fernabsatzverträgen, sondern auch bei sonstigen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen der Unternehmer den Verbraucher im Vorfeld des Vertrags in klarer und verständlicher Weise informieren u. a. über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingen und ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht. Neu ist auch, dass Unternehmen nun auch bei Verträgen im stationären Handel den Verbraucher vor Vertragsschluss über einige grundlegende Punkte zu informieren haben, sofern sich diese Informationen nicht ohnehin aus den Umständen ergeben.
  • Bei Verträgen im eCommerce (z.B. im Onlineshop) sind Voreinstellungen für kostenpflichtige Zusatzleistungen künftig nicht mehr zulässig bzw. der Verbraucher muss diese Zusatzleistungen nur dann bezahlen, wenn er sie selbst aktiv ausgewählt hat.
  • Zusatzkosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels, wie beispielsweise die Zahlung mit Kreditkarte, können ab sofort nur noch erhoben werden, wenn sie dem Unternehmer tatsächlich entstehen und nur dann, wenn dem Verbraucher alternativ eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.
  • Überteuerte Service-Hotlines sind nicht mehr erlaubt. Ein Anruf bei einer Kundenhotline, an die sich Verbraucher wegen Fragen oder Erklärungen zu einem bereits bestehenden Vertrag wenden, darf kein über den Grundtarif hinausgehendes Entgelt verlangt werden.

Wer seinen Onlineshop bisher nicht angepasst hat, der sollte unverzüglich rechtlichen Rat zur rechtskonformen Gestaltung einholen und die Anpassungen vornehmen, da keine Übergangsfrist zur Anpassung vorgesehen ist.

März 26

Facebook‬ führt eine „Impressums“-Rubrik ein – mehr Rechtssicherheit?

Impressum

Nach Auffassung verschiedener Gerichte (vgl. OLG Düsseldorf 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13 oder Landgericht Aschaffenburg – 2 HK O 54/11) gilt die Impressumspflicht des § 5 TMG auch für Seiten auf sozialen Netzwerken wie Facebook, Google+ oder Twitter. Facebook-Fan Seiten sollten daher über ein Impressum verfügen!
Bisher war es aber gar nicht so einfach, diese Anbieterkennzeichnung entsprechend den hohen Anforderungen der Gerichte auf den Seiten der Netzwerke zu platzieren, da immer auch die unterschiedliche Darstellung auf den verschiedenen Clients/Endgeräten berücksichtigt werden muss. Facebook hat nun endlich ein zusätzliches Feld für die Anbieterkennzeichnung auf Unternehmensseiten eingefügt.

Januar 17

OLG Schleswig: Fliegender Gerichtsstand bei Internetstreitigkeit

Die Vorteile im Online-Handel unabhängig vom Ort des Kunden Produkte und Dienstleistungen anbieten zu können, führen dazu, dass Rechtsverletzungen auf entsprechenden Internetseiten von Onlineshops und Dienstleistern im Regelfall auch überall dort, wo diese Inhalte abgerufen werden können, vor Gericht einen Gerichtsstand begründen (sog. Fliegender Gerichtsstand).
Das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.08.2013 – 2 AR 22/13 (LG Kiel)) hatte jetzt über eine im Internet angebotene Dienstleistung, wo es um die Verleihung eines Doktortitels gegen eine Spende ging, zu entscheiden. Der Kläger konnte sich das örtlich zuständige Gericht hier praktisch innerhalb Deutschlands aussuchen, da sich „die Internetseite der Beklagten an das gesamte deutsche Publikum richtete, wie sich daraus ergibt, dass die eingesetzte Internetdomain einen deutschen Titel hat und die ganze Internetseite deutschsprachig ist […] Die streitgegenständliche Dienstleistung sah die Verleihung eines Doktortitels gegen eine Spende an jeden Ort Deutschlands vor, egal, wo der jeweilige Anwärter für einen Doktortitel wohnhaft war oder sich aufhielt.