Die Angabe der vollständigen Bankverbindung in per E-Mail versendeten Rechnungen offenbart nach Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten von Rheinland-Pfalz ein fragwürdiges Datenschutzverständnis und stellt einen Datenschutzverstoß dar. Die Telekom Deutschland GmbH hatte auf den Rechnungen, die sie im Zusammenhang mit der Umstellung auf das europaweit einheitliche SEPA-Zahlungsverfahren versendet hatte, Rechnungen mit Angabe der vollständigen Bankverbindung verschickt. Datenschutzrechtlich wäre es erforderlich gewesen, dass diese sensiblen personenbezogenen Daten, zu denen Bankverbindungen zählen, bei der elektronischen Übertragung angemessen zu schützen.
Vermeiden Sie Bußgelder durch die Datenschutzaufsichtsbehörden
Die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben kann zu einem Vertrauensverlust bei Kunden und Geschäftspartnern führen. Zusätzlich kann es zu einem Bußgeldverfahren durch die für den Datenschutz zuständige Aufsichtsbehörde kommen. Aufsichtsbehörde im Sinne des § 38 Bundesdatenschutzgesetz ist für Unternehmen mit Sitz in NRW der Landesbeauftragte für Daten-schutz und Informationsfreiheit (vgl. § 22 Abs. 5 DSG-NRW). Das muss jedoch nicht sein! Die meisten Bußgelder können vermieden werden, wenn im Vorfeld Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.
Bundesgerichtshof entscheidet über Umfang einer von der SCHUFA zu erteilenden Auskunft
Wie hier bereits berichtet, hat der Bundesgerichtshof heute über den Umfang einer von der Schufa zu erteilenden Auskunft gem. § 34 BDSG entschieden und damit die Klage einer Frau aus Hessen abgewiesen.
„Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen. Die Auskunftsverpflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente. Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind. Dieses Ziel wird durch die der Klägerin erteilten Auskünfte erreicht.“
Die Pressemitteilung kann im Original hier nachgelesen werden.
LG Köln: Streaming kein Verstoß gegen Urheberrecht
Wie das Landgericht Köln mit Pressemitteilung vom heutigen Tage berichtet hat, gibt es nun erste Entscheidungen über Beschwerden in Sachen „Streaming Abmahnung“. Das Landgericht hat in vier Beschlüssen Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben, die von der „The Archive AG“ wegen Ansehens eines Streaming-Videos auf der Plattform redtube.com abgemahnt worden waren. Das Landgericht hat insoweit eingeräumt, dass dem Antrag der „The Archive AG“ auf Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom nicht hätte entsprochen werden dürfen. Einer der Beschlüsse (Aktenzeichen 209 O 188/13) kann in anonymisierter Form hier abgerufen werden.
Terminhinweis: Bundesgerichtshof entscheidet über Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftanspruch
Der Bundesgerichtshof verhandelt morgen (28. Januar 2014 Aktenzeichen VI ZR 156/13) über den Inhalt des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien.
BGH zur freien Nutzung von literarischen Figuren
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute – pünktlich zur Karnevalssession – seine Begründung zur Pippi-Langstrumpf-Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm) veröffentlicht.
Wesentlich war die Feststellung des BGH, dass eine fiktive Figur wie Pipi Langstrumpf urheberrechtlich geschützt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen. Das bedeutet, dass zukünftig genau geschaut werden muss, ob die betreffende fiktive Person diese strengen Anforderungen erfüllt. Für die Praxis spannender waren aber die Ausführungen zur Abgrenzung der verbotenen Übernahme zur freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG, deren Bewertung häufig rechtlich wie tatsächlich schwierige Abgrenzungsfragen stellt.
OLG Schleswig: Fliegender Gerichtsstand bei Internetstreitigkeit
Die Vorteile im Online-Handel unabhängig vom Ort des Kunden Produkte und Dienstleistungen anbieten zu können, führen dazu, dass Rechtsverletzungen auf entsprechenden Internetseiten von Onlineshops und Dienstleistern im Regelfall auch überall dort, wo diese Inhalte abgerufen werden können, vor Gericht einen Gerichtsstand begründen (sog. Fliegender Gerichtsstand).
Das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.08.2013 – 2 AR 22/13 (LG Kiel)) hatte jetzt über eine im Internet angebotene Dienstleistung, wo es um die Verleihung eines Doktortitels gegen eine Spende ging, zu entscheiden. Der Kläger konnte sich das örtlich zuständige Gericht hier praktisch innerhalb Deutschlands aussuchen, da sich „die Internetseite der Beklagten an das gesamte deutsche Publikum richtete, wie sich daraus ergibt, dass die eingesetzte Internetdomain einen deutschen Titel hat und die ganze Internetseite deutschsprachig ist […] Die streitgegenständliche Dienstleistung sah die Verleihung eines Doktortitels gegen eine Spende an jeden Ort Deutschlands vor, egal, wo der jeweilige Anwärter für einen Doktortitel wohnhaft war oder sich aufhielt.
EU Parlament fordert Kündigung des Safe-Harbour-Abkommens
Wie verschiedene Online-Medien (vgl. Heise und ORF) heute berichteten haben Vertreter aller Fraktionen des EU-Parlaments die EU-Kommission aufgefordert, das Safe-Harbour-Abkommen zu kündigen. Dabei) handelt es sich um eine zwischen der Europäischen Union und den USA im Jahre 2000 getroffene Vereinbarung, die gewährleisten soll, dass personenbezogene Daten legal in die USA übermittelt werden können. Das Safe-Harbour-Abkommen beruht auf Art. 25 und 26 der EU-Datenschutzrichtlinie. Danach ist ein Datentransfer in sog. unsichere Drittstaaten grundsätzlich verboten. Da es in der USA kein dem europäischen Standard entsprechende Datenschutzregelung gibt, gilt auch diese als sog. unsicherer Drittstaat.
BGH zur Haftung für Filesharing volljähriger Familienangehöriger
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht (Bundesgerichtshof, vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare)
Laut BGH ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Der BGH betont, dass im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen darf, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen.
Geschmacksmuster wird zum „eingetragenen Design“
Ab heute wird das „Geschmacksmuster“ als „eingetragenes Design“ bezeichnet. Zugleich erfolgte eine Anpassung des Geschmacksmustergesetzes, das jetzt „Designgesetz“ (DesignG) heißt. Die aktuelle Fassung kann hier abgerufen werden.
Neben der Namensänderung, die dazu beiträgt, dass der Gegenstand des Schutzrechts verständlicher wird, denn dieser umfasst Form und Gestaltung des Produkts, gibt es nun eine wesentliche Neuerung: Für das Designrecht wurde ein Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs beim DPMA eingeführt.