Nach § 13 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Um-fang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG, Abl. EG Nr. L 281, S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Meist erfolgt dies über eine Datenschutzerklärung auf der Homepage.
Bei § 13 TMG handelt es sich nach Auffassung des Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) um eine das Marktverhalten regelnde Norm (vgl. § 4 Nr. 11 UWG). Eine Gegenteilige Auffassung wurde bisher vom Kammergericht Berlin im Zusammenhang mit dem „Gefällt-mir-Button“ (KG Berlin, GRUR-RR 2012, 19 = MMR 2011, 464) vertreten.
Das OLG Hamburg führte dazu aus:
„Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der RL dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarkts zu regeln (Erwägungsgrund 8).Entgegen der Auffassung des Kammergerichts [Berlin] handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Missachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbs-bedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Markt-verhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rdnr. 11.35c zu § 4 UWG).“
Weiter führt das OLG aus, dass diese Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.
Folgt man der Auffassung des OLG Hamburg, dann kann eine unrichtige oder unterbliebene Daten-schutzinformation auf der Webseite wettbewerbsrechtlich unzulässig sein. Mitbewerber oder Ver-braucherverbände bzw. die Wettbewerbszentrale können dann mit Abmahnung oder ggf. einstweiliger Verfügung außergerichtlich bzw. gerichtlich gegen den Webseitenbetreiber vorgehen. In derartigen Fällen entstehen häufig hohe Rechtsanwaltskosten, die durch eine vorherige Beratung und die Einrichtung einer entsprechenden Datenschutzerklärung vermieden werden können.
Wenn Sie Fragen zu datenschutzrechtlichen Pflichten (z.B. Datenschutzerklärung, Double-Opt-In, Datenerhebung, Google Analytics usw.) im Zusammenhang mit Webangeboten, Webshops oder Social Media haben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.