Das Landgericht Düsseldorf (vgl. Urteil vom 19.7.2013 – 38 O 49/12) machte unlängst noch einmal deutlich , dass Unternehmen, die einen Verbraucher ohne dessen ausdrückliche vorherige Einwilligung zu Werbezwecken anrufen, unlauter handeln.
Logischerweise kann sich ein Unternehmen auch nicht aus der Verantwortung entfliehen, indem es einen Dienstleister mit der Werbung beauftragt. Wird ein Werber auftragsgemäß für ein Unternehmen tätig, dann muss dieses sich gemäß § 8 Absatz 2 UWG das Verhalten der für sie tätigen Werber zurechnen lassen.
Die hohen Anforderungen des § 7 UWG gelten auch in laufenden Dauerschuldverhältnissen. Das bedeutet, dass immer dann wenn ein Verbraucher zu Werbezwecken telefonisch angesprochen werden soll, eine ausdrückliche vorherige Einwilligung dafür erforderlich ist. Mutmaßliche Einwilligungen oder die Einwilligungen während des Gesprächs einzuholen ist daher nicht vorgesehen und kann für das Unternehmen teuer werden. Das LG Düsseldorf setzte im vorliegenden Fall den Streitwert auf 15.000 Euro fest.