Mancher kommt auf die Idee bereits während des Markenanmeldungsprozess das ®-Zeichen für die angemeldeten Marken im geschäftlichen Verkehr (z.B. auf Werbeflyern usw.) zu verwenden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch mit Urteil vom 26.2.2009 – I ZR 219/06 klargestellt, dass derjenige, der ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre führt. Das ®-Zeichen sollte daher erst dann verwendet werden, wenn eine Marke ins Markenregister beim DPMA eingetragen wurde. Die Antragstellung auf Markeneintragung reicht dazu regelmäßig nicht aus.
In Bezug auf das Zeichen ™-Symbol gilt evtl. etwas anderes, wobei die Rechtsprechung hier noch nicht eindeutig und als gefestigt anzusehen ist, weil das Zeichen dem US-Rechtsraum entspringt und keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu besteht. Eine relativ aktuelle Entscheidung des Kammergericht Berlin vom 31.05.2013 (Aktenzeichen 5 W 114/13, nachzulesen hier) hat insoweit ergeben, dass der angesprochene deutschsprachige Verkehr, soweit ihm das TM-Symbol für „Unregistered Trademark“ bekannt ist, die Verwendung dieses Symbols in Deutschland nahe liegend dahin verstehen wird, dass insoweit eine Markeneintragung beantragt worden ist. Wenn überhaupt sollte daher nach Antragstellung aber vor Eintragung nur das TM-Zeichen verwendet werden, keinesfalls das R-Zeichen, da dies vor Abschluss des Markeneintragungsverfahrens irreführend sein könnte und Abmahnungen wg. dieser Wettbewerbsverletzung den Spaß an der Marke unterminieren könnten.