Neben dem Datenschutzrecht, berate ich im Bereich des Informationstechnologierechts im Bereich des Softwarerechts (z.B. im Zusammenhang mit Gebrauchtsoftware), bei der Vertragsgestaltung einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB (z.B. auch im Zusammenhang mit Service-Level-Agreements, SLA) und im Bereich des E-Commerce-Recht, also im Kontext des Online-/Mobile Business.
Im Bereich des Urheber- und Medienrechts unterstütze ich meine Mandanten bei (angeblichen) Urheberrechtsverletzungen und rund um den Themenbereich Cyber-Mobbing. Darüber hinaus kann anwaltliche Hilfe notwendig werden, wenn es darum geht Schadenersatz geltend zu machen, wenn Daten missbraucht wurden. Sofern zum Beispiel Bilder oder Videos unrechtmäßig im Internet verbreitet worden sind oder rechtsverletzende Äußerungen Unternehmen oder Privatpersonen belasten, ist zügige Reaktion (z.B. im einstweiligen Verfügungsverfahren) und anwaltliche Hilfe Gold wert.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie nicht lange zögern, sondern zeitnah anwaltlichen Rat einholen. Häufig wird mit einer Abmahnung auch ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Wenn die gesetzten Fristen nicht beachtet werden, dann findet man sich schnell in einem (häufig sehr kostenintensiven) Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wieder (einstweilige Verfügung).
Insbesondere für Eltern, die sich mit einer Abmahnung wg. Filesharing ihrer minderjährigen Kinder konfrontiert sehen, sind seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2012 Aktenzeichen I ZR 74/12 (Morpheus) die Chancen sich erfolgreich gegen (überzogene) Abmahnungen zu wehren deutlich gestiegen.
Sofern Sie Beratung im IT-Recht, im Urheberrecht oder im Medienrecht benötigen, zögern Sie nicht, sondern vereinbaren Sie zeitnah einen Besprechungstermin. Gerade in Fällen mit Internetbezug ist häufig eine zügige Reaktion erforderlich, um weitere Nachteile (z.B. eine einstweilige Verfügung bei Unterlassungsansprüchen) zu vermeiden.
Gerne unterstütze ich Sie auch bei der Validierung/Beantragung von SSL – Zertifikaten. Bei der Beantragung eines Extended Validation (EV) SSL Zertifikats ist es regelmäßig notwendig, gegenüber der zuständigen Stelle wie z.B. VeriSign oder Thawte, mit einem anwaltlichen „Opinion Letter“ die Authentizität des Unternehmens zu belegen. Gerne unterstützte ich Sie hierbei. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin!
In Köln, Bonn oder dem Rhein-Sieg-Kreis kann eine Besprechung auf Wunsch auch in Ihren Büroräumlichkeiten erfolgen. Sprechen Sie uns dazu gerne an!