In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Werkvertrag oder ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Haben die Vertragsparteien einen Werkvertrag geschlossen, besteht seitens des Auftragnehmers eine Verpflichtung zur Herstellung des versprochenen Werkes. Gegenstand des Werkvertrags ist also die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Arbeitsvertrages (also ein Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB) ist dagegen die Tätigkeit als solche. Haben die Vertragsparteien also einen Arbeitsvertrag geschlossen, wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, dh. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, muss immer anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls ermittelt werden. Die Bezeichnung des Vertrages als Werkvertrag oder als Arbeitsvertrag ist dabei regelmäßig nicht ausschlaggebend. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist nämlich die letztere maßgebend.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 25. September 2013, Aktenzeichen 10 AZR 282/12) hatte kürzlich einen solchen Fall zu entscheiden. Dort stritten zwei Parteien darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis oder ein Werkvertrag geschlossen wurde. Der Auftragnehmer war für den Auftraggeber auf der Grundlage von zehn als Werkvertrag bezeichneten Verträgen tätig geworden. Im letzten Vertrag wurde die „Vorarbeit für die Nachqualifizierung der Denkmalliste für die kreisfreie Stadt und den Landkreis Fürth sowie für den Landkreis Nürnberger Land“ vereinbart. Danach war Aufgabe des Auftragnehmers Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System zu erfassen. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätigkeit nur an den Standorten des Auftraggebers erbracht werden. Einen Schlüssel zu diesen Dienststellen besaß der Auftragnehmer nicht. Er arbeitete dort regelmäßig von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr. Über einen zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung wurde ihm der Zugang zu den Eingabemasken ermöglicht. Der Termin zur Fertigstellung der vereinbarten Leistungen wurde anhand der Zahl der im Arbeitsgebiet bekannten archäologischen Fundstellen kalkuliert und auf den 30. November 2009 festgelegt. Dem Kläger war gestattet, die Vergütung iHv. 31.200 Euro incl. Mehrwertsteuer nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Einzelbeträgen abzurechnen. Das Bundesarbeitsgericht ging hier trotz der Bezeichnung als Werkvertrag zutreffend von einem Arbeitsverhältnis aus. Bereits die Gestaltung des „Werkvertrags“ lasse erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet gewesen sei. Das Rechtsverhältnis war daher in einer Gesamtschau zutreffenderweise wegen der persönlichen Abhängigkeit als Arbeitsvertrag zu qualifizieren.
Da die Frage, ob ein Arbeits- oder ein Werkvertrag vorliegt, für das Unternehmen weitreichende Bedeutung haben kann, ist sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der tatsächlichen Durchführung eines Vertrages Vorsicht geboten. Nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch sozialversicherungsrechtlich kann sich eine Scheinselbstständigkeit schnell zum Bumerang entwickeln.