Selbst die Nutzung anonymisierender Website Tracking Tools wie Piwik kann ein rechtliches Risiken in Richtung des Datenschutzes darstellen. Der Einsatz ist nach Auffassung des Landgericht-Frankfurt a.M. rechtswidrig, wenn der Seitenbesucher nicht deutlich sichtbar auf Widerspruchsmöglichkeiten hingewiesen wurde. Dieser Rechtsverstoß kann auch von Wettbewerbern abgemahnt werden. Die Richter begründeten ihre Auffassung damit, dass Piwik mit Hilfe anderer Daten, die der Nutzer zwangsläufig auf der Webseite preisgibt, trotz der als Anonymsieriung bezeichneten Verkürzung der IP-Adressen pseudonymisierte Nutzungsprofile im Sinne von § 15 TMG erstellt. Werden diese auf einer Webseite eingesetzt, muss entsprechend den Empfehlungen der Aufsichtsbehörden (vgl. z.B. ULD Hinweise zum Einsatz von Piwik bzw. Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden) ein eindeutiger Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeiten erfolgen. Die Richter verlangen insoweit einen „Pop-up“ oder einen „deutlich hervorgehobenen Hinweis mit einem Hyperlink auf der Startseite“.
In Zeiten in denen Pop-up-Blocker flächendeckend verwendet oder sogar Browserseitig voreingestellt sind, kommt als praktische Lösung nur die letztere Empfehlung des Gerichts infrage.
Das Urteil zeigt jedenfalls, dass der Datenschutz langsam seinen Weg in wettbewerbsrechtliche Abmahnungen findet und Unternehmen es sich nicht mehr leisten können, bei ihrem Internetauftritt datenschutzrechtliche Vorgaben ungeprüft zu lassen. Bedauerlich ist vorliegend, dass das Gericht ausgerechnet das gemeinhin als besonders datenschutzfreundliche Piwik zu beurteilen hatte, da die Gefahr besteht, dass dies zu einer gewissen Resignation führen kann, wenn selbst damit keine Rechtssicherheit erreicht wird.
(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.2014, Az 3-10 O 86-12)
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