Die Vorteile im Online-Handel unabhängig vom Ort des Kunden Produkte und Dienstleistungen anbieten zu können, führen dazu, dass Rechtsverletzungen auf entsprechenden Internetseiten von Onlineshops und Dienstleistern im Regelfall auch überall dort, wo diese Inhalte abgerufen werden können, vor Gericht einen Gerichtsstand begründen (sog. Fliegender Gerichtsstand).
Das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.08.2013 – 2 AR 22/13 (LG Kiel)) hatte jetzt über eine im Internet angebotene Dienstleistung, wo es um die Verleihung eines Doktortitels gegen eine Spende ging, zu entscheiden. Der Kläger konnte sich das örtlich zuständige Gericht hier praktisch innerhalb Deutschlands aussuchen, da sich „die Internetseite der Beklagten an das gesamte deutsche Publikum richtete, wie sich daraus ergibt, dass die eingesetzte Internetdomain einen deutschen Titel hat und die ganze Internetseite deutschsprachig ist […] Die streitgegenständliche Dienstleistung sah die Verleihung eines Doktortitels gegen eine Spende an jeden Ort Deutschlands vor, egal, wo der jeweilige Anwärter für einen Doktortitel wohnhaft war oder sich aufhielt. Der Beklagte beabsichtigte ersichtlich, nicht lediglich Internetnutzer im Bezirk seines Wohnsitzgerichts zu erreichen, sondern möglichst umfassend in der gesamten Bundesrepublik. Entscheidend ist, dass eine Rechtsverletzung an jedem Ort in Deutschland drohte, ohne dass eine regionale Begrenzung nur für einzelne Bundesländer oder bestimmte Orte vorgesehen war“
Nach § 32 ZPO ist für Klagen, die auf einer unerlaubten Handlung beruhen, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Unter Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO ist zum einen der Ort, an dem der Rechtsverletzer gehandelt hat (Handlungsort), und zum anderen der Ort, an dem die Verletzung des Rechts eintritt (Erfolgsort), zu verstehen (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 32 Rn. 16 m. w. N.). In einem solchen Fall liegen der Erfolgsort und damit der Gerichtsstand also überall in Deutschland!
Umso mehr lohnt sich die rechtliche Prüfung des eigenen Internetangebotes, da durch die von den Gerichten fortlaufend vertretende Rechtsprechung zum fliegenden Gerichtsstand etwaige Verstöße bundesweit geltend gemacht werden können. Wegen der zum Teil hohen Streitwerte bei Rechtsverletzungen mit Internetbezug kann sich die Prüfung einer Webseite schon lohnen, wenn damit eine einzige berechtigte Abmahnung verhindert werden kann. Zwar gibt es keine 100% rechtssichere Internetseite, jedoch kann das Risiko einer Inanspruchnahme durch Wettbewerber, Rechteinhaber (z.B. Fotografen) oder die Wettbewerbszentrale erheblich reduziert werden.