Ein Rechtsanwalt aus Mittelfranken hatte gegen einen Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (Anmerkung: Aufsichtsbehörde für Privatunternehmen mit Sitz in Bayern) geklagt. Der Bescheid untersagte ihm, mit der in seinem Fahrzeug eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen. Zugleich wurde aufgegeben, Aufnahmen, die mit der Kamera gemacht wurden, zu löschen. Zwar hat das Verwaltungsgericht Ansbach der Klage aus formalen Gründen stattgegeben, da das Landesamt das ihm eröffnete Ermessen für die Entscheidung eine Untersagungsverfügung zu erlassen, nicht ordnungsgemäß ausgeübt hatte. Die Kammer machte in der mündlichen Verhandlung aber deutlich, dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem verfolgten Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig ist.
Die bisher noch umstrittene Frage, ob das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf diese Konstellation überhaupt anwendbar ist, beantwortet das Verwaltungsgericht bejahend. Wer eine Dashcam in seinem PKW installiere, der verlasse den persönlichen oder familiären Bereich, sodass das BDSG Anwendung finde. Eine Dashcam stelle eine optischelektronische Einrichtung im Sinne des BDSG dar. Die deshalb nach dem Bundesdatenschutz vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Fahrzeugführers, die Aufnahmen zu den von ihm genannten Zwecken zu fertigen, und den Interessen der Personen, die ohne ihr Wissen von der Dashcam des Klägers erfasst werden, fällt nach Auffassung des Gerichts zugunsten der beobachteten Personen aus. Maßgebend hierfür sei, dass das Bundesdatenschutzgesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen. Das Interesse dieser Personen überwiege deshalb das geltend gemachte Interesse des Fahrzeugführers an der Fertigung von Aufnahmen mit einer Dashcam.
Interessant ist auch der Hinweis des Gerichts, dass die Untersagungsverfügung nicht dem verwaltungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genüge. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger (nur) die Verwendung seiner, bei Bescheidserlass im Fahrzeug „eingebauten“ Kamera, untersagt. Im Bescheid hätte aber konkret angegeben werden müssen, welcher Einsatz welcher konkreten Kamera (genaue Bezeichnung) untersagt werde, damit eine zwangsweise Durchsetzung des Verbots möglich ist. Flattert also ein Bescheid der Aufsichtsbehörden ins Haus, sollte dieser genau studiert werden und anwaltlicher Rat eingeholt werden. Wie dieser Fall zeigt, kann auch bei rechtswidriger Datenerhebung häufig noch Schadensbegrenzung betrieben werden.
Quelle: VG Ansbach, Urteil vom 12.8.2014 - AN 4 K 13.01634 - Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht/Pressemitteilung