Seitdem der Bundesgerichtshof in seinen jüngeren Entscheidungen zum Thema Filesharing/Tauschbörsennutzung (Bearshare, Morpheaus usw.) bereits zugunsten der Anschlussinhaber entschieden hatte, festigt sich jetzt auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine Sichtweise, die eine uferlose Haftung des Anschlussinhabers ablehnt. Das Amtsgericht Bielefeld (AG Bielefeld) hat mit erfreulicher Klarheit deutlich gemacht, dass die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht mit einer Beweislastumkehr zu verwechseln ist. Die Rechteinhaber bleiben weiterhin zum Beweis verpflichtet, dass der Anschlussinhaber der Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. In Abmahnungen liest man mitunter eine absurde Vorstellung des Umfangs der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers. Eine etwaige tatsächliche Vermutung kann – nach allgemeinen zivilrechtlichen Kriterien – insbesondere bei Mehrpersonenhaushalten erschüttert werden.
Trägt also ein Rechteinhaber vor, dass ein Anscheinsbeweis bzw. eine tatsächliche Vermutung dahingehend besteht, dass der Beklagte als Inhaber des Anschlusses auch Nutzer des Anschlusses ist und die Rechtsverletzung selbst begangen haben müsse, ist dies nicht folgerichtig. Denn damit wird das Wesen der tatsächlichen Vermutung verkannt.
Das AG Bielefeld erläutert hier sehr klar und ausführlich:
„Eine tatsächliche Vermutung besagt lediglich, dass auch Tatsachen, für die der sog. Beweis des ersten Anscheins spricht, d. h. auf deren Vorliegen aus unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen sind, vorliegen. Gleichwohl ist […] die entsprechende Tatsachenbehauptung, auf deren Vorliegen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen ist, vorzutragen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061).“
Soweit deckt sich die Auffassung auch noch weitgehend mit den in den Abmahnungen vorgetragenen Rechtsauffassungen. Die Praxistauglichkeit dieser tatsächlichen Vermutung wird vom Amtsgericht aber sogleich für den Fall eines Mehrpersonenhaushalt wieder in Zweifel gezogen:
„Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13).“
Mit anderen Worten ist die tatsächliche Vermutung in diesen Fällen nutzlos.
„Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011, I – 22 W 82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I – 22 W 60/13; OLG Köln NJW-RR 2012, 1327; AG Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13; AG München, Urteil v. 31.10.2013, 155 C 9298/13). Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise kraft Sachnähe vortragen kann.“
Damit dann auch keine Missverständnisse mehr aufkommen betont das Amtsgericht weiter:
„Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber aber nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Bei einem 1-Personenhaushalt hingegen wird man regelmäßig detailliertere Erläuterungen erwarten können. Insoweit reicht es nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil v. 21.03.2012, 12 O 579/10) unter Berücksichtigung der dem Beklagten obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, weder die streitgegenständliche Datei noch eine entsprechende Filesharingsoftware befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung bei Wahrunterstellung ausgeschlossen ist. Sowohl bei Mehrpersonen- als auch bei einem 1-Personenhaushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers keine Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt ggfs. auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete seine Behauptungen beweisen muss.“
Zu den in Abmahnungen häufig zu findenden Argumenten der Rechteinhaber, dass sie ihre Ansprüche nur bis zur Haustüre verfolgen können und sie daher angeblich in einer Beweisnotsituation seien, findet sich auch ein Hinweis:
„Es gehört zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenen Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu entlasten hat (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Eine anderslautende Rechtsprechung führt quasi zu einer Gefährdungshaftung, indem dem Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Darüber hinaus gibt es in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens Sachverhaltskonstellationen, in denen der Anspruchsteller sicher weiß, dass sich der Anspruch gegen eine von mehreren Personen richtet, der Anspruchsinhaber aber nicht nachweisen kann, gegen welche konkrete Person der Anspruch zu richten ist. Auch in diesen Fällen wird im Ergebnis eine erfolgversprechende Durchsetzung des Anspruches nicht möglich sein.“
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Chancen sich als Anschlussinhaber erfolgreich gegen eine urheberrechtliche Abmahnung, wegen der angeblichen Nutzung einer Tauschbörse (Filesharing) zu verteidigen, in jüngerer Zeit deutlich besser geworden sind.
Spezialisierter anwaltlicher Rat sollte hier jedoch eingeholt werden, um die Erfolgschancen nicht durch laienhaftes Verhalten zu gefährden. Insbesondere sollten die gesetzten Fristen beachtet und keinesfalls mit der Gegenseite bzw. deren Bevollmächtigten Kontakt aufnehmen.
Amtsgericht Bielefeld, 42 C 368/13