Das Landgericht Bonn entschied in einem aktuellen Fall, dass ein Rechtsanwalt dazu verpflichtet ist, die E-Mails in seinem Spam-Filter täglich zu kontrollieren, ob ggf. eine fehlerhafte Zuordnung von regulärer Geschäftspost als unerwünschte Werbung erfolgt ist. Wer dies nicht tue, der verletze die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“, weil dazu gehöre, den Spam-Filter täglich zu kontrollieren und kann im Ernstfall schadensersatzpflichtig werden. Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte seine geschäftliche E-mail-Adresse auf seinem Briefkopf geführt und somit diese dadurch als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Nach Auffassung des LG Bonn liegt es im Verantwortungsbereich dessen, der eine E-mail-Adresse zum Empfang von Emails zur Verfügung stellt, dass ihn die ihm zugesandten Emails auch erreichen. Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen Email-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter müsse der Email-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte Emails zurück zu holen.
Da diese Rechtsprechung bzw. die zugrunde liegende Argumentation auch auf andere Berufsgruppen als Rechtsanwälte übertragbar ist, sollten Unternehmen ihre betrieblichen Gegebenheiten überprüfen und ggf. mit Dienstanweisungen die Mitarbeiter zur regelmäßigen Kontrolle anhalten. Vorbehaltlich der Besonderheiten in diesem Einzelfall ist diese Rechtsprechung jedoch bedenklich. In manchen Unternehmen gehen täglich hunderte unerwünschte E-Mails ein. Unternehmen können sich praktisch nur durch derartige Spam-Filter vor diesen Mengen an belästigender Werbung schützen. Verpflichtet man nun zur täglichen Kontrolle des Spam-Filters wird man wieder gezwungen sich mit jeder unerwünschten E-Mail auseinanderzusetzen, sodass wertvolle Arbeitszeit verschwendet wird. Es ist daher zu hoffen, dass sich diese Rechtsprechung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus festigen wird.
Die Entscheidung kann hier im Volltext gelesen werden (insbesondere ab Zeile 62).
(LG Bonn, 10.01.2014 – 15 O 189/13)