In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Werkvertrag oder ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Haben die Vertragsparteien einen Werkvertrag geschlossen, besteht seitens des Auftragnehmers eine Verpflichtung zur Herstellung des versprochenen Werkes. Gegenstand des Werkvertrags ist also die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Arbeitsvertrages (also ein Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB) ist dagegen die Tätigkeit als solche. Haben die Vertragsparteien also einen Arbeitsvertrag geschlossen, wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, dh. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, muss immer anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls ermittelt werden. Die Bezeichnung des Vertrages als Werkvertrag oder als Arbeitsvertrag ist dabei regelmäßig nicht ausschlaggebend. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist nämlich die letztere maßgebend.
BAG: Dem Einsichtsrecht des Betriebsrates in Bruttoentgeltlisten, steht der Datenschutz nicht entgegen
Dem Anspruch des Betriebsrats auf Einblick in die Bruttoentgeltlisten stehen datenschutzrechtliche Belange nicht entgegen. Zwar enthalten Bruttoentgeltlisten personenbezogene Daten, die von Arbeitgebern zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässigerweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Gewährt ein Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied nach § 80 Abs. 2 BetrVG Einsicht in die Bruttoentgeltlisten, handelt es sich dabei jedoch um eine zulässige Form der Datennutzung (§ 32 Abs. 1 BDSG). Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten werden nach § 32 Abs. 3 BDSG durch die nach Absatz 1 dieser Bestimmung erlaubte Datennutzung aber gerade nicht berührt. Zu den Interessenvertretungen der Beschäftigten in diesem Sinne zählt schließlich auch der Betriebsrat. Im Übrigen ist der Betriebsrat selbst auch Teil der verantwortlichen Stelle (vgl. § 3 Abs. 7 BDSG). Die Einsichtsgewährung stellt daher insbesondere auch keine Weitergabe von Daten an Dritte dar (vgl. z.B. Fitting § 80 Rn. 58; Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 3 Rn. 49).