Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann. Denn wissen beide an einem Werkvertrag beteiligte Personen, dass sie bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden solle, ist der gesamte Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Aus nichtigen Verträgen kann kein Werklohnanspruch geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167). Auch aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten erhält der Unternehmer laut BGH keinen Ausgleich, da der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot einem Wertersatzanspruch entgegensteht (vgl. § 817 Satz 2 BGB).
Bereits im August 2013 hatte der BGH entschieden, dass bei Schwarzar-beit keine Mängelansprüche des Bestellers bestehen. Jetzt setzt der BGH seine Rechtsprechung konsequent fort und betont die Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern.
Bundesgerichtshof Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13