Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann. Denn wissen beide an einem Werkvertrag beteiligte Personen, dass sie bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden solle, ist der gesamte Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Aus nichtigen Verträgen kann kein Werklohnanspruch geltend gemacht werden
April 11