Der Bundesgerichtshof verhandelt morgen (28. Januar 2014 Aktenzeichen VI ZR 156/13) über den Inhalt des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien.
Der morgigen Verhandlung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht in diesem Verfahren gegen die Beklagte, eine Wirtschaftsauskunftei, einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend. Die Auskunftei sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit Daten von Personen, die für die Beurteilung von deren Kreditwürdigkeit relevant sein könnten. Hieraus erstellt sie sog. Scorewerte. Dies sind Wahrscheinlichkeitswerte, die aussagen sollen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertragspartnern stellt die Auskunftei diese Scorewerte zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen. Nachdem die Finanzierung eines Automobilkaufs der Klägerin zunächst gescheitert war, wandte sie sich an die Beklagte. Diese übersandte ihr nachfolgend eine Bonitätsauskunft sowie mehrfach eine „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“. Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilte Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Amts- und Landgericht hatten die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Nach Auffassung der ersten beiden Instanzen genügten die von der Auskunftei übersandte Datenübersicht den An-forderungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG. Danach hat eine Auskunftei das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Die Berufungsinstanz war überzeugt, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, der Klägerin den Einfluss eines jeden einzelnen zur Beurteilung herangezogenen Datums zu erläutern, da dies einer Offenlegung der Formel für die Berechnung des Scores gleichkäme, an deren Geheimhaltung die Beklagte auch nach Auffassung des Gesetzgebers ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse habe.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, ihr hinsichtlich einzelner Scorewerte Auskunft darüber zu erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen. Der für Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob die Auskunft der Beklagten ausreichend war.
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gehört zu den sogenannten Betroffenenrechten (vgl. § 6 BDSG), die nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden können. Sie gelten als Fundament des Datenschutzrechts, da sie einen wesentlichen Teil der Gewährung des informationellen Selbstbestimmungsrechts darstellen. Dieser Anspruch kann nach § 34 BDSG nicht nur gegenüber Auskunfteien gelten gemacht werden, sondern gegenüber jedem Unternehmen, das (möglicherweise) personenbezogene Daten über den Antragsteller erhebt, verarbeitet oder nutzt.