Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) nicht berechtigt, von den Betreibern von Facebook-Fanpages zu verlangen, dass diese Seiten wegen etwaiger datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren haben.
Drei schleswig-holsteinische Unternehmen, die bei Facebook eine Fanpage betreiben, hatten gegen eine entsprechende Anordnung des ULD, diese zu deaktivieren, geklagt. Das ULD hatte diese Anordnung damit begründet, dass die Erfassung von Daten der Besucher der Seite durch Facebook gegen Vorschriften des Datenschutzes verstoße, weil über diese Datenerfassung von Facebook nicht ausreichend informiert werde und daher keine wirksame Einwilligung vorliege. Außerdem sei eine Widerspruchsmöglichkeit nicht vorgesehen. Die Kläger als Betreiber einer Face-book-Fanpage seien hierfür mitverantwortlich.
Nach mündlicher Verhandlung vom heutigen Tage folgte das VG Schleswig der Auffassung des ULD nicht (Aktenzeichen 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12). Das Gericht hat daher die streitigen Anordnungen des ULD aufgehoben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Betreiber einer Fanpage hierfür datenschutzrechtlich nicht verantwortlich. Datenschutzrechtlich sei nicht verantwortlich, wer weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung habe. Dementsprechend fehle es an einer Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber. Facebook stelle die technische Infrastruktur zur Verfügung. Der Seitenbetreiber könne lediglich seine Inhalte einstellen, habe aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss. Bereits in der Vergangenheit hatte das ULD vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Niederlagen im Zusammenhang mit Angeboten von Facebook erlitten (vgl. Streit über Klarnamenpflicht)
In der Frage nach der Verantwortlichkeit für Fanpages ist aber vermutlich das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache die Berufung zugelassen. Der Streit über die Zulässigkeit der Nutzung von Facebook-Fanpages ist damit noch nicht rechtssicher entschieden. Derzeit ist jedoch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die Zulässigkeit wahrscheinlicher als die Unzulässigkeit, wobei jedoch die weitere Entwicklung zu beachten sein wird. Es wird also auch weiterhin Fanpages von Unternehmen geben. Das Gericht hat hier aus meiner Sicht mit Weitblick agiert und die unbefriedigende Situation in Punkto Datenschutz bei Facebook nicht auf den Köpfen der hier ansässigen Unternehmen ausgetragen.