Sep 20

Bundesrat beschließt Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Der Bundesrat hat heute das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen.
(Bundesrat Drucksache 638/13 Zusammenfassung hier). Das Gesetz soll unter anderem die Kosten bei einer ersten Abmahnung durch Anwälte deckeln. Insbesondere im Bereich des Filesharing, also dem illegalen Herunterladen und Anbieten von Musik, Filmen oder Software in Online Tauschbörsen (z.B. Morpheus, BitTorrent, eMule usw.) sah der Gesetzgeber offenbar die Notwendigkeit als zu hoch empfundene Forderungen von spezialisierten Anwaltskanzleien zu reduzieren.

Ausweislich der Erläuterungen zum Gesetz soll durch das Gesetz „anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt geboten werden, bei denen die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern wegen Urheberrechtsverstößen zur Gewinnoptimierung betrieben wird und vorwiegend dazu dient, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dazu wird § 97a UrhG komplett neu geregelt. In einem neuen Absatz 3 wird für den außergerichtlichen Bereich der anwaltliche Erstattungsanspruch auf einen Streitwert von 1 000 Euro für bestimmte Urheberrechtsstreitsachen begrenzt. “ (vgl. Bundesratsdrucksache aaO).

Das neue Gesetz regelt außerdem nun, dass Abmahnungsschreiben bestimmte inhaltliche Anforderungen einhalten müssen. Der Abgemahnte erhält darüber hinaus bei missbräuchlicher Abmahnung einen ausdrücklichen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen die ihm aufgrund der Rechtsverteidigung entstanden sind.

Aber Achtung: Für urheberrechtliche gerichtliche Streitigkeiten bleibt es bei dem Grundsatz des § 3 ZPO, wonach das Gericht den Wert nach freiem Ermessen festsetzt. Wer also berechtigte Abmahnungen ignoriert, der muss auch zukünftig mit einer erheblichen Kostenbelastung durch gerichtliche Geltendmachung rechnen.

Fliegender Gerichtsstand teilweise aufgehoben: Interessant ist übrigens auch die Regelung des neu eingefügten § 104a UrhG, der regelt, dass zukünftig für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach Urheberrecht geschützte Werke oder andere diesbezüglich geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz (ggf. ihren gewöhnlichen Aufenthalt) hat. Nur dann, wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Insoweit dürfen sich viele Amtsgerichte, die bisher mit Filesharing-Fällen verschont wurden, auf zusätzliche Arbeit einrichten.

So soll die neue Vorschrift  des § 97a aussehen:

§ 97a
Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz
geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Drucksache 638/13

  1. Pingback: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken heute in Kraft getreten | Rechtsanwalt Roman Nikolaus Ehlenz aus Bonn

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