Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 21.6.2012 – 31 O 25/12 (nicht rechtskräftig)) hat entschieden, dass die Angabe eines Festpreises über Groupon oder DailyDeal, ohne den Patienten überhaupt zu kennen,einen Verstoß gegen die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) darstellt. Die schriftliche Preisvereinbarung muss zwingend zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten erfolgen. Das ist bei Groupon nicht der Fall, denn der Zahnarzt verpflichtet sich gegenüber dem Portalbetreiber und nicht gegenüber dem Patienten zur Erbringung der Leistung. Das Landgericht hat außerdem klar gestellt dass §?15 Berufsordnung der Zahnärzte (BO) eine Marktverhaltensregel darstellt und daher Unterlassung aus §§ 8, 3, 4 Nr.?11 UWG i.V.m. §?15 BO verlangt werden kann. Weiterhin führt das Landgericht aus:
Es kommt auch nicht darauf an, ob die konkrete Behandlung, um die es in der Werbung geht, mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist oder nicht. Denn wie bereits ausgeführt wirbt der Bekl. in seiner Eigenschaft als Zahnarzt. Die Vorschrift des §?15 BO dient nicht vordergründig dazu, bei konkreten Angeboten, die unter Zahnarztvorbehalt stehenden Leistungen zum Gegenstand haben, Reklame zu verbieten, sondern insgesamt das Berufsbild des Zahnarztes zu schützen. Dieses wird aber auch dadurch gefährdet, dass ein Zahnarzt Angebote abgibt, die derart niedrig sind, dass von einem kostendeckenden und gründlichen Arbeiten nicht mehr ausgegangen werden kann, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um solche Leistungen handelt, die zwingend nur von einem Zahnarzt erbracht werden dürfen. Leistungen, die durch einen Arzt erbracht werden, werden so kommerzialisiert. Dies ist aber eben gerade nicht vertretbar nach §?15 Abs.?2 BO, der es dem Zahnarzt verbietet, seine Tätigkeit für gewerbliche Zwecke zu verwenden.
Auch die konkrete Durchführung solcher Deals hält das Landgericht für unzulässig:
In jedem Fall aber hat eine solche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem schriftlich zu erfolgen nach §?2 Abs.?2 Satz?1 GOZ. Zum einen muss eine solche schriftliche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem, also Patienten erfolgen. Dies ist bereits nicht der Fall, weil der Bekl. sich ggü. dem Internetportal Groupon bzw. DailyDeal und nicht ggü. seinem Patienten zur Erbringung der Leistung verpflichtet.
Zahnärzte sollten daher Abstand von solchen Werbemaßnahmen bei Groupon oder vergleichbaren Angeboten nehmen, da diese für diese Berufsgruppe nicht nur als bedenklich, sondern als unzulässig einzustufen sind. Zwar ist die Entscheidung des Landgericht Köln nicht rechtskräftig die Argumentation überzeugt aber vor dem Hintergrund, dass ärztliche Leistungen in vieler Hinsicht privilegiert sind, weil es sich eben nicht um gewerbliche Waren sondern um eine Heilbehandlung handelt. Dann dürfen aber die Leistungen im Umkehrschluss auch nicht als Ware zum Festpreis – ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Patienten – verkauft werden.