Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 8.3.2012 – 15 U 193/11) hat auf eine Berufung hin entschieden, dass wegen der eBay-Nutzungsbedingungen, die das Einstellen von Gegenkommentaren zu Bewertungen ermöglichen, sowie der dort vorgesehenen Löschung einer Bewertung nach Vorlage einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung kein Verfügungsgrund hinsichtlich eines Antrags auf Löschung einer Bewertung besteht. Ein Verfügungsgrund gem. §§?935, 940 ZPO besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, durch eine Veränderung des bestehenden Zustands werde die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, sodass er auf Grund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf. Diese Notwendigkeit sah das Oberlandesgericht vorliegend nicht, da bei Ebay die Möglichkeit besteht auf Kommentare selbst mit einem Gegenkommentar zu reagieren, sodass es zumutbar ist, das reguläre Verfahren abzuwarten:
Die Verfügungskl. bedarf danach schon deshalb keines vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung, weil sie ihre Rechte ggü. den Bewertungskommentaren der Verfügungsbekl. einstweilen selbst gewahrt hat. Wie aus dem im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommenen Screenshot ihres Bewertungsprofils v. 5.5.2011 zu entnehmen und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, hat sie auf die Bewertungen der Verfügungsbekl. reagiert, indem sie jeweils Gegenkommentare verfasst und hierin ihre Sichtweise dargestellt hat. Diese Möglichkeit der Stellungnahme sieht das Bewertungssystem bei eBay, dem beide Parteien sich durch die Anerkennung der AGB unterworfen haben, ausdrücklich vor. Die bewertete Partei erhält auf diese Weise Gelegenheit, ihre Rechte ggü. einer für unzutreffend erachteten Bewertung vorläufig zu wahren, indem sie ihr für jeden Nutzer einsehbar durch einen Gegenkommentar entgegentritt. Vor diesem Hintergrund ist es der bewerteten Partei grds. möglich und zumutbar, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Diese Entscheidung erschwert die Wahrnehmung von Händlerinteressen beim Vorgehen gegen „unrichtige“ Bewertungen bei Ebay. Ob die bewertete Partei auf diese Weise tatsächlich Gelegenheit erhält, ihre Rechte ggü. einer für unzutreffend erachteten Bewertung vorläufig zu wahren, erscheint doch sehr zweifelhaft, denn die potentiellen Käufer werden regelmäßig nicht sehr lange auf der Seite verweilen, um alle Kommentare zu lesen. Der stigmatisierende Effekt einer unwahren Bewertung kann dann aber schon Wirkung entfalten und für den Händler für die Dauer des Hauptsachverfahrens (also mehrere Monate) eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen.