Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, 10.10.2012 – 3 Sa 644/12) hat jetzt klar gestellt dass Beleidigungen in sozialen Netzwerken fristlose Kündigungen rechtfertigen können. Der zum Zeitpunkt der Äußerungen 26 Jahre alter Auszubildende hatte auf seinem Facebook Account seinen Arbeitgeber mit „Ausbeuter“ beschimpft und sich selbst als „Leibeigener“ dargestellt. Die Vorinstanz das Arbeitsgericht Bochum hatte die Kündigung noch verworfen. Zwar hatte diese Vorinstanz die Äußerungen auf seinem Facebook-Profil bereits als beleidigend angesehen, jedoch hatte es aufgrund der Unreife des Arbeitnehmers eine Abmahnung für ausreichend erachtet. Das LAG Hamm folgte dieser Argumentation nicht und argumentierte gerade mit dem Alter des Mannes. Mit seinen 26 Jahren müsse er über genug Lebenserfahrung verfügen, um die Folgen seines Handels einschätzen zu können.
Diese wohl nicht sehr überraschende Entscheidung zeigt, dass das Internet eben kein rechtsfreier Raum ist. Äußerungen bei Facebook sind öffentliche Äußerungen. Wer offline oder online beleidigt, der muss mit den Konsequenzen leben. In Social Networks gibt es keine Narrenfreiheit!