Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte geklagt, das sie den Begriff „Biomineralwasser“ für irreführend hielt. Sie war der Meinung, dass der Verkehr mit „Biomineralwasser“ Qualitätsmerkmale verbinde , die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien.
Irreführende Werbung stellt eine unlautere Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG dar, daher verboten (vgl. § 3 UWG). Irreführend ist eine Angabe dann, wenn eine Diskrepanz zwischen der Wirklichkeit und der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über die Bedeutung der Aussage besteht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt jedoch entschieden, dass der Verkehr zwar von einem als „Biomineralwasser“ bezeichneten Mineralwasser erwartet, dass es „nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liegt“.
Wie der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 149/2012 mitteilt „erwartet [der Verkehr jedoch] nicht, dass die Verwendung von „Bio“ bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliegt oder staatlich überwacht wird. Das in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bestimmte Gebot, für das vom Beklagten vertriebene Wasser die Verkehrsbezeichnung „natürliches Mineralwasser“ anzugeben, steht der zusätzlichen Bezeichnung als „Biomineralwasser“ nicht entgegen.“
Daher kommt das Gericht zu der Ansicht, dass der zusätzlichen Bezeichnung als „Biomineralwasser“ das Wettbewerbsrecht nicht entgegen steht.
Das ausführliche Urteil liegt noch nicht vor. Jedoch kann die Pressemitteilung hier abgerufen werden.